Nach der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates ist der Wahltermin für den Verwaltungsrat festzulegen. Diese Wahl des neuen Verwaltungsrates muss spätestens drei Monate nach der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Pfarrbriefes stand die konstituirende Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates noch bevor, allerdings soll schon heute auf die Wahl des Verwaltungsrates hingewiesen werden.
Wie viele Personen sind in den Verwaltungsrat zu wählen?
Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden
bis 4.000 Katholiken: 4 Mitglieder
bis 8.000 Katholiken: 6 Mitglieder
bis 12.000 Katholiken: 8 Mitglieder
über 12.000 Katholiken: 10 Mitglieder
Für die Feststellung der Anzahl der Katholiken in einer Kirchengemeinde ist die im aktuellen Schematismus zum Wahltag ausgewiesene Anzahl zugrunde zu legen (§4 Abs. 1 KVVG).
Informationen zur Amtszeit (§ 7 KVVG)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger. Für die ausscheidenden Mitglieder wählt der Pfarrgemeinderat neue Mitglieder. Ausgeschiedene Personen können sich wieder zur Wahl stellen.
Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge
wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger.
Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann einen Wahlvorschlag machen (vgl. § 4 Abs. 1 Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinde im Bistum Trier).
Wer kann gewählt werden?
Wählbar ist jeder Katholik, der nach staatlichem Recht volljährig ist.
Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist; der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist; der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist; der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.
Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind. Eine Person kann zur Vermeidung von Doppelmandaten innerhalb eines Pastoralen Raums nur zum Mitglied eines Verwaltungsrates gewählt werden.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.
Wie mache ich einen Wahlvorschlag?
- Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
- Im Wahlvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse (Wohnung) und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
- Ein Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der Annahme der Wahl der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
- Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
- Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

